Die Staatsstrassen dienen dem Durchgangsverkehr und der Verbin­ dung von Ortschaften (vgl. Art. 5 Abs.1 und 2 StrG). Zur Erschliessung von einzelnen Liegenschaften dienen sie grundsätzlich nicht. Die privaten Zufahrten auf die Staatsstrasse müssen sich der Hauptaufgabe der Strasse unterordnen. Es darf daher verlangt werden, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch solche Zufahrten auf ein Minimum beschränkt bleibt. RRB 24.4.1990 29