Zudem sind auch die Sichtverhältnisse von der Ausfahrt auf beide Seiten der Staatsstrasse hin ungenügend. Vom Standort des Automobi­ listen aus kann der Verkehr in die eine Richtung auf 20 m, in die andere Richtung auf 30 m überblickt werden. Im Innerortsbereich sollen es aber nach der VSS-Norm 52 m sein. Mit einem Spiegel kann dieser Mangel nicht beseitigt werden, da die Sicht auf beide Strassenseiten hin zu klein ist. Zwei Spiegel können aber vom Automobilisten nicht mehr gleichzeitig gelesen und richtig interpretiert werden. c) Die Staatsstrassen dienen dem Durchgangsverkehr und der Verbin­ dung von Ortschaften (vgl. Art. 5 Abs.1 und 2 StrG).