Die geplante Ausfahrt sieht ein Gefälle von fast 24% vor. Das ist das Doppelte dessen, was üblicherweise für Erschliessungsstrassen zulässig ist. Für private Ausfahrten darf das Längsgefälle, wie der Rekurrent zu Recht vorbringt, etwas grösser sein, da sie nur einzelnen Benutzern dienen und nicht von Dienstfahrzeugen der Gemeinde bedient werden müssen. Die geplante Ausfahrt von B. überschreitet aber auch die von der Ge­ 28 A. Entscheide des Regierungsrates 1203