In Fällen erheblicher Gefähr­ dung der Verkehrssicherheit kommt den öffentlichen Interessen der Vorrang zu, auch wenn ein Grundstück sonstwie, z.B. mit rückwärtiger Zufahrt, noch nicht erschlossen ist» (Zimmerlin, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 75 N.2). Bei der Beurteilung, ob eine Erschliessungsstrasse die Verkehrssicherheit ge­ fährdet, können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) als Ausdruck des gegenwärtigen Erfahrungsstandes, die kommunalen Bau- oder Strassenreglemente als Ausdruck des Orts­ gebrauchs herangezogen werden. b) Die geplante Ausfahrt sieht ein Gefälle von fast 24% vor.