Die öffentlichen Interessen an der Gestaltung möglichst sicherer Verkehrsanlagen und das Bedürfnis des Grundeigen­ tümers an der Zufahrt sind gegeneinander abzuwägen unter Berücksich­ tigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In Fällen erheblicher Gefähr­ dung der Verkehrssicherheit kommt den öffentlichen Interessen der Vorrang zu, auch wenn ein Grundstück sonstwie, z.B. mit rückwärtiger Zufahrt, noch nicht erschlossen ist» (Zimmerlin, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 75 N.2).