88 Abs. 2 StrG). a) Die Begriffe «Verkehrssicherheit» und «Behinderung des Verkehrs» sind recht unbestimmt. Sie bedürfen daher der Auslegung durch die anwendenden Behörden. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem «ört­ liche Gegebenheiten (Übersichtlichkeit, Signalisierung, Verkehrsdichte usw.); Verkehrsfunktionen der Strasse, in die die Zufahrt usw. einmündet; Planungen künftiger Werke. Die öffentlichen Interessen an der Gestaltung möglichst sicherer Verkehrsanlagen und das Bedürfnis des Grundeigen­ tümers an der Zufahrt sind gegeneinander abzuwägen unter Berücksich­ tigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.