Die Baudirektion verweigerte B. die Baubewilligung für eine Ausfahrt auf die Staatsstrasse. Der Regierungsrat bestätigt dies: Nach Art. 88 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG; bGS 731.11) bedarf es für die Erstellung und Abänderung von Ausfahrten jeglicher Art (einschliesslich Strassenausmündungen) auf die Staatsstrasse einer Bewil­ ligung der Baudirektion. Diese hat die Bewilligung zu verweigern, «wenn die Staatsstrasse oder ihre Bestandteile beeinträchtigt werden könnten oder wenn eine Gefährdung oder spürbare Behinderung des Verkehrs auf der Staatsstrasse zu erwarten ist» (Art. 88 Abs. 2 StrG). a)