A. Entscheide des Regierungsrates 1203 1203 Strassenwesen. Ausfahrt auf die Staatsstrasse (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11). Die Baudirektion verweigerte B. die Baubewilligung für eine Ausfahrt auf die Staatsstrasse. Der Regierungsrat bestätigt dies: Nach Art. 88 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG; bGS 731.11) bedarf es für die Erstellung und Abänderung von Ausfahrten jeglicher Art (einschliesslich Strassenausmündungen) auf die Staatsstrasse einer Bewil­ ligung der Baudirektion. Diese hat die Bewilligung zu verweigern, «wenn die Staatsstrasse oder ihre Bestandteile beeinträchtigt werden könnten oder wenn eine Gefährdung oder spürbare Behinderung des Verkehrs auf der Staatsstrasse zu erwarten ist» (Art. 88 Abs. 2 StrG). a) Die Begriffe «Verkehrssicherheit» und «Behinderung des Verkehrs» sind recht unbestimmt. Sie bedürfen daher der Auslegung durch die anwendenden Behörden. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem «ört­ liche Gegebenheiten (Übersichtlichkeit, Signalisierung, Verkehrsdichte usw.); Verkehrsfunktionen der Strasse, in die die Zufahrt usw. einmündet; Planungen künftiger Werke. Die öffentlichen Interessen an der Gestaltung möglichst sicherer Verkehrsanlagen und das Bedürfnis des Grundeigen­ tümers an der Zufahrt sind gegeneinander abzuwägen unter Berücksich­ tigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In Fällen erheblicher Gefähr­ dung der Verkehrssicherheit kommt den öffentlichen Interessen der Vorrang zu, auch wenn ein Grundstück sonstwie, z.B. mit rückwärtiger Zufahrt, noch nicht erschlossen ist» (Zimmerlin, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 75 N.2). Bei der Beurteilung, ob eine Erschliessungsstrasse die Verkehrssicherheit ge­ fährdet, können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen- fachmänner (VSS) als Ausdruck des gegenwärtigen Erfahrungsstandes, die kommunalen Bau- oder Strassenreglemente als Ausdruck des Orts­ gebrauchs herangezogen werden. b) Die geplante Ausfahrt sieht ein Gefälle von fast 24% vor. Das ist das Doppelte dessen, was üblicherweise für Erschliessungsstrassen zulässig ist. Für private Ausfahrten darf das Längsgefälle, wie der Rekurrent zu Recht vorbringt, etwas grösser sein, da sie nur einzelnen Benutzern dienen und nicht von Dienstfahrzeugen der Gemeinde bedient werden müssen. Die geplante Ausfahrt von B. überschreitet aber auch die von der Ge­ 28 A. Entscheide des Regierungsrates 1203 meinde zugelassenen Maximalwerte erheblich. Die Steigung von 24% wird bereits sieben Meter hinter der Staatsstrasse erreicht, die geforderte «Anhaltezone» fehlt. Die Steigung überschreitet das nach der Bauordnung zulässige Mass um fast 7%. Auf einer derart steilen Ausfahrt kann, wie die Baudirektion zurecht vorbringt, bei ungünstigen Strassenverhältnissen (Eis, festgefahrener Schnee) nicht mehr angehalten werden, sondern der Automobilist schliddert hilflos in die Staatsstrasse. Zudem sind auch die Sichtverhältnisse von der Ausfahrt auf beide Seiten der Staatsstrasse hin ungenügend. Vom Standort des Automobi­ listen aus kann der Verkehr in die eine Richtung auf 20 m, in die andere Richtung auf 30 m überblickt werden. Im Innerortsbereich sollen es aber nach der VSS-Norm 52 m sein. Mit einem Spiegel kann dieser Mangel nicht beseitigt werden, da die Sicht auf beide Strassenseiten hin zu klein ist. Zwei Spiegel können aber vom Automobilisten nicht mehr gleichzeitig gelesen und richtig interpretiert werden. c) Die Staatsstrassen dienen dem Durchgangsverkehr und der Verbin­ dung von Ortschaften (vgl. Art. 5 Abs.1 und 2 StrG). Zur Erschliessung von einzelnen Liegenschaften dienen sie grundsätzlich nicht. Die privaten Zufahrten auf die Staatsstrasse müssen sich der Hauptaufgabe der Strasse unterordnen. Es darf daher verlangt werden, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch solche Zufahrten auf ein Minimum beschränkt bleibt. RRB 24.4.1990 29