A. Entscheide des Regierungsrates 11911192 1. Verwaltungsverfahren 1191 Ausstand (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Beanstandet wird im vorliegenden Verfahren, dass der Gemeindehaupt­ mann von H. als Mitglied des Stiftungsrates der X.-Stiftung bei der Be­ schlussfassung im Gemeinderat nicht in den Ausstand getreten sei. Gleich­ zeitig wird der Ausstand des Volkswirtschaftsdirektors beantragt. Sowohl der jeweilige Gemeindehauptmann von H. als auch der jeweilige Volks­ wirtschaftsdirektor gehören gemäss Art. 6 der Statuten der Stiftung von Amtes wegen an. Beide nehmen im Stiftungsrat die öffentlichen Interes­ sen wahr. Es liegt somit kein Ausstandsgrund im Sinne des Verwaltungs­ verfahrensgesetzes vor (vgl. dazu H.J. Schär, Kommentar zum Verwal­ tungsverfahrensgesetz, N.22 zu Art. 4 mit Hinweis auf BG E107 la 187). RRB 18.12.1991 1192 Einbezug von Dritten in ein Verfahren Die Rekurrentin hat dagegen protestiert, dass die B. AG ins vorliegende Verfahren miteinbezogen (beigeladen) wurde. Die Beiladung - im Gesetz über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.1) nicht geregelt-bedeutet, dass in das Verfahren eine Partei miteinbezogen wird, die schutzwürdige Inter­ essen am Ausgang des Verfahrens hat, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beteiligt war. Mit der Beiladung wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs sichergestellt. Besteht die Möglichkeit, dass eine Partei von einem zu fällenden Entscheid betroffen wird, ist diese Partei aber am Verfahren noch nicht beteiligt, so muss sie von der Rechtsmittelbehörde 2 A. Entscheide des Regierungsrates 1192,1193 am Verfahren beteiligt werden. Ebenso hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn durch einen Rekursentscheid der Kreis der betroffenen Personen erweitert werden kann (vgl. dazu A. Kölz, a.a.Q, N.90 ff. zu § 21). Der Quartierplan betrifft die B. AG als Grundeigentümerin eines im Quartier­ plangebiet liegenden Grundstückes. Aufgrund der von der Rekurrentin in diesem Verfahren gestellten Anträge kann sie durch den zu fällenden Rekursentscheid direkt betroffen sein. Der Miteinbezug der B. AG ins vor­ liegende Verfahren erfolgte daher zu Recht. RRB 27.3.1990 1193 Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Art.28 Abs.2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) bestimmt, dass die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung unter Verlet­ zung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden ist. Ein wesent­ licher Verfahrensgrundsatz im streitigen Verwaltungsverfahren ist das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es besagt, dass es Auf­ gabe der entscheidenden Behörden ist, die auf ein Verwaltungsrechts­ verhältnisanwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N.8 zurVorbem. zu §§ 19-28). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden, indem die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die Voraus­ setzungen für die Anwendung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 EG zum RPG gegeben seien. Das Geschäft ist deshalb an die Vohnstanz zurückzuweisen. Der Rekurs im ausserrhodischen Verwaltungsrecht hat zwar reformatorischen Charakter, was bedeutet, dass die Rekursbehörde den materiellen Entscheid in der Rekursangelegenheit regelmässig selbst fällt (Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.1 zur Art. 28 Abs.1). Eine Rückweisung empfiehlt sich insbesondere bei Ermessensentschei­ den, namentlich wenn die aufzuhebende Verfügung einer Gemeinde­ behörde Ermessensfragen des kommunalen Rechts enthält. Entscheidet 3