19 StV, der eine Lösung im gleichen Sinne für die Bemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Zuzug vorsieht. Hinzu kommt, dass die vom Rekurrenten vertretene Auslegung des A rt.76 Abs.1 lit.a StG zu einer sachlich nicht vertretbaren und vor Art. 4 Abs.1 BV nicht standhaltenden Ungleichbehandlung von Steuer­ pflichtigen führen würde. StRK 19.3.1990 (Nr. 488) 2073 Ermessensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Umkehr der Beweis­ last; Anforderungen an die Rekursbegründung. 1. Die Vornahme einer Veranlagung nach Ermessen bringt eine Umkehr der Beweislast zulasten des Pflichtigen mit sich, vorausgesetzt, die Be- 53