Aus dem Wortlaut kann der Rekurrent nichts für sich ableiten. Dagegen führt die Auslegung nach dem Zweck der Norm und deren Einordnung in die Gesetzessystematik zu keinem andern Ergebnis, als dass bei der Beurtei­ lung der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit einer Änderung auch ausserkantonale Verhältnisse zu berücksichtigen sind, soweit sich dies in Über­ einstimmung mit dem übergeordneten Bundesrecht erweist. Das ergibt sich namentlich aus Art. 19 StV, der eine Lösung im gleichen Sinne für die Bemessung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Zuzug vorsieht.