endgültig war. Deren Wiederaufnahme erfolgte erst wieder im Kanton St.Gallen. Die vom Rekurrenten angeführten Zitatstellen vermögen indessen seine Rechts­ auffassung nicht zu stützen. Dies gilt vor allem deshalb, weil es sich nicht um einen Fall interkantonaler Doppelbesteuerung handelt. Bei der Ermittlung des Normsinns ist vom Wortlaut einer Bestimmung auszugehen. A rt.76 Abs. 1 lit.a StG nennt als Voraussetzung für die Vor­ nahme einer Zwischenrevision die dauernde und wesentliche Änderung der Veranlagungsgrundlagen für das Einkommen oder das Vermögen. Aus dem Wortlaut kann der Rekurrent nichts für sich ableiten.