52 B. Entscheide derSteuerrekurskommission 2072, 2073 Wohnsitznahme in G., allein im Kanton St.Gallen steuerpflichtig war. Bei dieser Sachlage besteht aber kein Raum für die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BV. Zu keinem Zeitpunkt machte mehr als ein Kanton die Steuer­ hoheit überden Rekurrenten geltend. Mithin fehlt der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Kollisionsrechts. 5. Der Rekurrent verlangt eine vom heutigen Verständnis abweichende Auslegung des Art. 76 Abs.1 lit.a StG. Mit ihm ist darin einig zu gehen, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit während zweier Monate in bezug auf die Steuerhoheit des Kantons Appenzell A.Rh. endgültig war.