Es handelt sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um einen Sachverhalt, der in den Geltungsbereich des Doppelbesteuerungs­ verbotes im Sinne der vorgenannten Bestimmung fiele. Der Rekurrent ver­ mag keine Kollision der Steuersysteme mehrerer Kantone aufzuzeigen, die ihn für das gleiche Steuerobjekt in der gleichen Bemessungsperiode mit einer ähnlichen Steuer belasten würde (E. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1988, § 38, N.7 ff.). Stattdessen verhält es sich so, dass der Rekurrent bis zu seinem Wegzug am 31. August 1987 der ausschliesslichen Steuer­ hoheit des Kantons Appenzell A.Rh. unterlag und anschliessend, infolge