a zu gewähren wäre, wogegen einem andern Pflichtigen, dessen vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht vom Wegzug in einen andern Kanton gefolgt wird, eine Zwischenveran­ lagung versagt bliebe. Unbehelflich bleibt auch der vom Rekurrenten aufgerufene Art. 46 Abs. 2 BV. Es handelt sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um einen Sachverhalt, der in den Geltungsbereich des Doppelbesteuerungs­ verbotes im Sinne der vorgenannten Bestimmung fiele.