4. Was der Rekurrent unter Berufung auf den Grundatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot für sich anbegehrt, käme einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen gleich. Es ist nicht einzusehen, weshalb einem Pflichtigen, der aus der kantonalen Steuerhoheit ausscheidet und für die zwei dem Wegzug voran­ gehenden Monate seine Erwerbstätigkeit aufgibt, eine Zwischenrevision gemäss Art. 76 Abs.1 lit. a zu gewähren wäre, wogegen einem andern Pflichtigen, dessen vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht vom Wegzug in einen andern Kanton gefolgt wird, eine Zwischenveran­ lagung versagt bliebe.