Das habe insbesondere dann zu gelten, wenn der Pflichtige infolge Wohnsitzwechsels im neuen Kanton bei Wiederauf­ nahme der Erwerbstätigkeit unter die Gegenwartsbemessung falle und das bisher im alten Kanton erzielte Einkommen auch nicht als Bemes­ sungsgrundlage herangezogen werde, wie dies etwa Art. 19 der Vollzugs­ verordnung zum Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. vorsehe. 4. Was der Rekurrent unter Berufung auf den Grundatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot für sich anbegehrt, käme einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen gleich.