Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er lediglich während zweier Monate (vom U u li bis 31. Au­ gust 1987) keiner Erwerbstätigkeit nachging. Massgeblich fürden Umfang der kantonalen Steuerhoheit seien die Verhältnisse, wie sie sich für den Pflichtigen während der Dauer darstellen, für welche er dieser Steuer­ hoheit unterstehe. Das habe insbesondere dann zu gelten, wenn der Pflichtige infolge Wohnsitzwechsels im neuen Kanton bei Wiederauf­ nahme der Erwerbstätigkeit unter die Gegenwartsbemessung falle und das bisher im alten Kanton erzielte Einkommen auch nicht als Bemes­ sungsgrundlage herangezogen werde, wie dies etwa Art.