erschöpft sich an den allgemein geltenden Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.Q, Nr. 72). Dazu besteht aber im Streitfall kein Anlass. 3. Der Rekurrent macht keine Einwendungen grundsätzlicher Art gegen die Dauer von sechs Monaten. Dagegen macht er eine Verletzung von Art. 4 und Art. 46 Abs. 2 BV geltend, wonach infolge seines Wegzugs am 31. August 1987 die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Kanton Appenzell A.Rh. dauernd gewesen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er lediglich während zweier Monate (vom U u li bis 31. Au­ gust 1987) keiner Erwerbstätigkeit nachging.