Es schafft kein objektives Recht, das den Bürger zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichten könnte (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1986, Nr. 9). Gibt indessen eine Dienstanweisung - wie im vorliegen­ den Fall - lediglich die ständig geübte und von der Steuerrekurskommis­ sion gutgeheissene Praxis (so Entscheid Nr. 408) wieder, mithin die mass­ gebliche Auslegung einer oder mehrerer Rechtsnormen, so kommt einem Verweis auf eine Verwaltungsverordnung keine andere Bedeutung zu als einem entsprechenden Hinweis auf Präjudizien. Die Bindungswirkung