Sie geben die ständige Praxis zum Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Ände­ rung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG wieder. Indessen gilt es zu beach­ ten, dass nicht ohne weiteres auf das Neue Handbuch zum Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. verwiesen werden kann. Dem Handbuch kommt als verwaltungsinterne Weisung keine den Steuerpflichtigen bin­ dende Wirkung zu. Es schafft kein objektives Recht, das den Bürger zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichten könnte (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1986, Nr. 9).