Hierzu vertritt die kantonale Steuerverwaltung die Auffassung, dass gemäss Art. 76 StG eine Zwischenveranlagung vorzunehmen sei, wenn die Änderung der Veranlagungsgrundlagen dauerhaft und wesentlich sei, ins­ besondere bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufs­ wechsel oder anderen Gründen. Als dauerhaft gelte eine Veränderung, wenn sie mindestens sechs Monate anhalte. Änderungen von kürzerer Dauer dürften in keinem Fall zum Anlass genommen werden, eine Zwi­ schenveranlagung durchzuführen. Diesen Ausführungen kann die Steuerrekurskommission folgen. Sie geben die ständige Praxis zum Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Ände­ rung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit.