1. E. gab auf den 30. Juni 1987 hin seine unselbständige Erwerbstätigkeit auf. Die folgenden zwei Monate verbrachte er im Ausland und verlegte nach seiner Rückkehr am 31. August 1987 seinen Wohnsitz in den Kanton St.Gallen nach G. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Zwischenrevision gemäss Art. 76 Abs.1 lit. a StG in­ folge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorzunehmen ist. Hierzu vertritt die kantonale Steuerverwaltung die Auffassung, dass gemäss Art.