B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2072 2072 Zwischenveranlagung. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der Änderung der Veranlagungsgrundlagen nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG sind auch ausserkantonale Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit sich dies in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Bundes­ recht erweist.