Die Veran­ lagungsbehörde war daher verpflichtet, auf den per Schätzungstag 22. Juli 1988 rechtskräftig ermittelten Verkehrswert abzustellen. Sollte aus­ nahmsweise im Zeitpunkt einer Veranlagungsverfügung noch ein Rechts­ mittelverfahren gegen einen Schätzungsentscheid der Schätzungs­ kommission pendent sein und sollte eine Schatzung nachträglich noch abgeändert werden, so müsste dies als ausserordentlicher Revisionsgrund anerkannt werden, womit die Vermögensveranlagung nachträglich der abgeänderten Schatzung anzupassen wäre (Fellmann, a.a.0., N.7 zu § 36 StG LU). StRK 13.3.1990 (Nr.489) 44