Gemäss Art. 5 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (bGS 621.21) richten sich schliesslich Bestand und Umfang des Schätzungsobjektes nach den Eintragungen im Grund­ buch und den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Schatzung. Die Schätzungskommission Vorderland hat wie erwähnt auf die Verhält­ nisse per Schatzungsdatum 22. Juli 1988 abgestellt, mithin auf einen Zeit­ punkt, der klar vor dem Stichtag lag. 4. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Formulierung von Art. 80 Abs. 4 StG, wonach die rechtskräftigen Grundstückschätzungen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich sind, nichts.