vom 19. Dezember 1988 auf Fr. 139 000 - reduziert. Der Rekurrent hat als­ dann die 30-tägige Rekursfrist unbenützt verstreichen lassen. Unbestrit­ tenermassen war somit zufolge laufender Rekursfrist die Verkehrswert­ schatzung gemäss Einspracheentscheid vom 19. Dezember 1988 am Stich­ tag 1. Januar 1989 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Vielmehr ist für die Steuerveranlagung der Zeit­ punkt massgebend, auf den die Revision der Verkehrswertschatzung vor­ genommen wird, und nicht derZeitpunkt, indem die Schatzung formell in Rechtskraft erwächst (Walter Fellmann, Leitsätze Luzerner Steuergesetz, N. 8 zu § 36 StG LU). Gemäss Art. 5