1. Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob wegen der am Stichtag 1. Januar 1989 noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung eines Rekurses an den Regierungsrat gegen den Einspracheentscheid der Grundstückschätzungskommission Vorderland betreffend Verkehrswert­ schätzung der Liegenschaft des Rekurrenten R. noch die bisherige Ver­ kehrswertschätzung als Basis der Vermögensbesteuerung für die Veran­ lagungsperiode 1989/90 herangezogen werden muss oder nicht. 2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StG wird für die Berechnung des Vermögens auf den Beginn der Veranlagungsperiode (in casu: 1. Januar 1989) abgestellt.