B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2068, 2069 Rekurrent schliesslich dafür hält, die grundsätzliche Unzulässigkeit nach­ träglicher Bilanzänderungen würde zu Verzögerungen bei der Einrei­ chung von Steuererklärungen führen, so verkennt er, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Steuerunterlagen nicht im Belieben des Pflichtigen steht, sondern an Fristen gebunden ist, zu deren Einhaltung er gesetzlich ver­ pflichtet ist. StRK 2.2.1990 (Nr.484) 2069 Vermögensbesteuerung bei Liegenschaften (Art. 37 f. StG). Für die Steuerveranlagung ist mit Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft der Zeitpunkt massgebend, auf den die Schätzung vorgenommen wird und nicht der Zeitpunkt, in dem diese formell in Rechtskraft erwächst. 1. Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob wegen der am Stichtag 1. Januar 1989 noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung eines Rekurses an den Regierungsrat gegen den Einspracheentscheid der Grundstückschätzungskommission Vorderland betreffend Verkehrswert­ schätzung der Liegenschaft des Rekurrenten R. noch die bisherige Ver­ kehrswertschätzung als Basis der Vermögensbesteuerung für die Veran­ lagungsperiode 1989/90 herangezogen werden muss oder nicht. 2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StG wird für die Berechnung des Vermögens auf den Beginn der Veranlagungsperiode (in casu: 1. Januar 1989) abgestellt. Als Bewertungsgrundsatz gilt, dass die Vermögensbestandteile zum Ver­ kehrswert berechnet werden (Art. 38 StG). Nachdem es sich bei der Lie­ genschaft des Rekurrenten Unbestrittenermassen um ein nichtlandwirt­ schaftliches Grundstück handelt, gilt dieser Grundsatz auch im vorliegen­ den Fall (Art. 39 StG). Die Verkehrswertschätzungen von Grundstücken werden durch bezirksweise eingesetzte Schätzungskommissionen vorge­ nommen. Die von diesen ermittelten Schätzungen sind für die Steueror­ gane und den Steuerpflichtigen verbindlich (Art. 80 Abs. 4 StG). 3. Die zuständige Schätzungskommission Vorderland hat am 22.Juli 1988 den Verkehrswert der Liegenschaft von R. neu festgesetzt. Dieser Entscheid wurde dem Rekurrenten am 2. August 1988 eröffnet. Aufgrund dessen Einsprache wurde der Schätzungswert mit Einspracheentscheid 43 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2069 vom 19. Dezember 1988 auf Fr. 139 000 - reduziert. Der Rekurrent hat als­ dann die 30-tägige Rekursfrist unbenützt verstreichen lassen. Unbestrit­ tenermassen war somit zufolge laufender Rekursfrist die Verkehrswert­ schatzung gemäss Einspracheentscheid vom 19. Dezember 1988 am Stich­ tag 1. Januar 1989 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Vielmehr ist für die Steuerveranlagung der Zeit­ punkt massgebend, auf den die Revision der Verkehrswertschatzung vor­ genommen wird, und nicht derZeitpunkt, indem die Schatzung formell in Rechtskraft erwächst (Walter Fellmann, Leitsätze Luzerner Steuergesetz, N. 8 zu § 36 StG LU). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (bGS 621.21) richten sich schliesslich Bestand und Umfang des Schätzungsobjektes nach den Eintragungen im Grund­ buch und den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Schatzung. Die Schätzungskommission Vorderland hat wie erwähnt auf die Verhält­ nisse per Schatzungsdatum 22. Juli 1988 abgestellt, mithin auf einen Zeit­ punkt, der klar vor dem Stichtag lag. 4. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Formulierung von Art. 80 Abs. 4 StG, wonach die rechtskräftigen Grundstückschätzungen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich sind, nichts. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass es den Steuerbehörden nicht zusteht, die Richtigkeit oder Angemessenheit einer in Rechtskraft erwachsenen Grundstückschätzung der Schätzungskommission zu überprüfen und Grundstücke bei der Steuerveranlagung mit einem davon abweichenden Betrag zu erfassen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Steuerveranlagung 1989/90 am 16. Juni 1989 war der Einspracheentscheid der Schätzungs­ kommission Vorderland längst in Rechtskraft erwachsen. Die Veran­ lagungsbehörde war daher verpflichtet, auf den per Schätzungstag 22. Juli 1988 rechtskräftig ermittelten Verkehrswert abzustellen. Sollte aus­ nahmsweise im Zeitpunkt einer Veranlagungsverfügung noch ein Rechts­ mittelverfahren gegen einen Schätzungsentscheid der Schätzungs­ kommission pendent sein und sollte eine Schatzung nachträglich noch abgeändert werden, so müsste dies als ausserordentlicher Revisionsgrund anerkannt werden, womit die Vermögensveranlagung nachträglich der abgeänderten Schatzung anzupassen wäre (Fellmann, a.a.0., N.7 zu § 36 StG LU). StRK 13.3.1990 (Nr.489) 44