Eine solche Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und widerspricht dem Zweck der Vorschrift - dem Schutz der Öffentlichkeit vor «ewigen Baustellen» - klar. Die Jahresfrist gilt denn von ihrer Einordnung her auch nur als Kon­ kretisierung dessen, was auf jeden Fall als «erhebliche Verzögerung» zu verstehen ist. b) Ist eine Baubewilligung erloschen, so sind ihre Wirkungen unter­ gegangen, und sie kann nicht mehr verlängert, sondern höchstens nach einem neuerlichen Baubewilligungsverfahren neu erteilt werden. RRB 27.2.1990 27