Im Sommer 1986 begann H. mit dem Umbau einer Remise. Drei Jahre später stellte die Baudirektion die Bauarbeiten ein und erklärte die Bau­ bewilligung für erloschen. Der Regierungsrat wies den dagegen erho­ benen Rekurs von H. ab. Aus den Erwägungen: Die Geltungsdauer von Baubewilligungen wird in Art. 88 EG RPG um­ schrieben: a) Die Arbeiten am Remisenumbau sind nach Angaben der Bauherr­ schaft im April 1986 aufgenommen worden. Drei Jahre später musste am Augenschein festgestellt werden, dass die Arbeiten noch nicht über das Anfangsstadium hinausgekommen sind. Die Bauarbeiten sind also nicht zügig zu Ende geführt worden, sonden wurden erheblich verzögert.