A. Entscheide des Regierungsrates 1 2 0 1 ,1 2 0 2 Produktion: AGVE1988,281 E. 4b; ganz abweichend: SG GVP1985 Nr. 20, unveröffentlichte E. 2). RRB 11.9.1990 1202 Geltungsdauer von Baubewilligungen (Art. 88 EG RPG). Im Sommer 1986 begann H. mit dem Umbau einer Remise. Drei Jahre später stellte die Baudirektion die Bauarbeiten ein und erklärte die Bau­ bewilligung für erloschen. Der Regierungsrat wies den dagegen erho­ benen Rekurs von H. ab. Aus den Erwägungen: Die Geltungsdauer von Baubewilligungen wird in Art. 88 EG RPG um­ schrieben: a) Die Arbeiten am Remisenumbau sind nach Angaben der Bauherr­ schaft im April 1986 aufgenommen worden. Drei Jahre später musste am Augenschein festgestellt werden, dass die Arbeiten noch nicht über das Anfangsstadium hinausgekommen sind. Die Bauarbeiten sind also nicht zügig zu Ende geführt worden, sonden wurden erheblich verzögert. Über die Sommer 1986,1987 und 1988 wurden sie gar eingestellt - gesamthaft um mehr als ein Jahr. Die Baubewilligung ist deshalb nach Art. 88 Abs. 2 EG RPG erloschen. Die Auffassung des Rekurrenten, die Jahresfrist in Art. 88 Abs. 2 EG RPG werde durch jede Wiederaufnahme der Bauarbeiten nicht nur ge­ hemmt, sondern unterbrochen, geht fehl: Eine solche Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und widerspricht dem Zweck der Vorschrift - dem Schutz der Öffentlichkeit vor «ewigen Baustellen» - klar. Die Jahresfrist gilt denn von ihrer Einordnung her auch nur als Kon­ kretisierung dessen, was auf jeden Fall als «erhebliche Verzögerung» zu verstehen ist. b) Ist eine Baubewilligung erloschen, so sind ihre Wirkungen unter­ gegangen, und sie kann nicht mehr verlängert, sondern höchstens nach einem neuerlichen Baubewilligungsverfahren neu erteilt werden. RRB 27.2.1990 27