24 Abs.1 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur dann gestattet werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine über­ wiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BGE114 lb 180 E. 3c, 112 lb 99 E. 4; 108 lb 363 E. 4d). Ein Parkplatz für ein Wohn- und Gewerbehaus ist von seinem Zweck her nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, sondern soll gerade in der Bauzone verwirklicht werden. Eine Bewilligung nach Art. 24 Abs.1 RPG darf deshalb nicht erteilt werden. Die Frage, ob den