bGS 721.1). Zulässig sind damit diejenigen Bauten, die den «objektiven Bedürf­ nissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen» (EJPD/BRP, Er­ läuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.19 zu Art.16 RPG; vgl. Peter M.Keller, Neubauten in der Landwirtschaftzone, Grüsch 1987, S.51 ff.). Die beiden Parkplätze dienen keinen objektiven Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie sind daher im übri­ gen Gemeindegebiet zonenfremd. Der Neubau von zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann nach Art. 24 Abs.1 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG;