Vor dem Wohn- und Geschäftshaus von W. liegt ein Streifen Wiesland, der dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen ist. Das ganze Gebiet um die Wiese herum gehört zu den Bauzonen. Die Baudirektion verweigerte W. eine Bewilligung, in der Wiese Parkplätze zu erstellen. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung. Aus den Erwägungen: Im übrigen Gemeindegebiet sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die auch in der Landwirtschaftszone erlaubt sind und die eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen (Art. 36 Abs. 2 Einfüh­ rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1).