A. Entscheide des Regierungsrates 1199,1200 c) Diesen Erwägungen zufolge ergibt sich, dass der Gemeinderat R. zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. RRB 30.10.1990 1200 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Erschliessung. Erschliessungsanla­ gen sind in jener Zone zu verwirklichen, der sie dienen. Keine Korrektur der Zonenplanung durch Ausnahmebewilligungen. Vor dem Wohn- und Geschäftshaus von W. liegt ein Streifen Wiesland, der dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen ist. Das ganze Gebiet um die Wiese herum gehört zu den Bauzonen. Die Baudirektion verweigerte W. eine Bewilligung, in der Wiese Parkplätze zu erstellen. Der Regierungsrat bestätigte diese Verfügung. Aus den Erwägungen: Im übrigen Gemeindegebiet sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die auch in der Landwirtschaftszone erlaubt sind und die eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen (Art. 36 Abs. 2 Einfüh­ rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1). Zulässig sind damit diejenigen Bauten, die den «objektiven Bedürf­ nissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen» (EJPD/BRP, Er­ läuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.19 zu Art.16 RPG; vgl. Peter M.Keller, Neubauten in der Landwirtschaftzone, Grüsch 1987, S.51 ff.). Die beiden Parkplätze dienen keinen objektiven Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Sie sind daher im übri­ gen Gemeindegebiet zonenfremd. Der Neubau von zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann nach Art. 24 Abs.1 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) nur dann gestattet werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine über­ wiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BGE114 lb 180 E. 3c, 112 lb 99 E. 4; 108 lb 363 E. 4d). Ein Parkplatz für ein Wohn- und Gewerbehaus ist von seinem Zweck her nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, sondern soll gerade in der Bauzone verwirklicht werden. Eine Bewilligung nach Art. 24 Abs.1 RPG darf deshalb nicht erteilt werden. Die Frage, ob den 25 A. Entscheide des Regierungsrates 120 0,1 201 beiden Parkplätzen auch überwiegende Interessen entgegenstünden, kann somit offen bleiben. Die heutige Zuteilung des Wiesenstreifens zum übrigen Gemeinde­ gebiet muss aber mit einem Fragezeichen versehen werden. Tatsächlich schienen dort Parkplätze zugunsten der Anlieger nicht abwegig. Indessen kann mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG nicht die Zonen­ planung korrigiert werden, denn die «gesetzlich vorgesehenen Ausnah­ men dürfen nicht dazu dienen, die Bauzonengrenze faktisch um einige Meter zu verschieben» (VGr GR in: Infoheft BRP 2/89 S.15 f.). RRB 13.2.1990 1201 Bauen ausserhalb der Bauzone. Zonenkonformität eines Pferdezucht­ betriebes. Pferde werden heutzutage nicht mehr als unentbehrliche Hilfskräfte in der Produktion von landwirtschaftlichen Gütern gebraucht; vor allem im Ackerbau sind sie vollständig von Traktoren verdrängt worden. Auch für die Produktion von Fleisch werden Pferde heute kaum mehr verwendet. Pferde werden vor allem für die Freizeitvergnügen als Reittiere gehalten, also nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken. Ein Reitbetrieb ist daher in der Landwirtschaftzone immer als zonenfremd einzustufen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.18 zu Art. 24 RPG; A. deWerra, Constructions et i chevaux - conformité à la zone agricole, in: Raumplanung 3/87, S .24; RDAF1985 S. 45 «Société Tuileries»), Die reine Aufzucht von Pferden dagegen ist gleich derjenigen von Kühen, Rindern und Schafen als landwirtschaftliche Nutzung einzustufen, sofern sie überwiegend bodenabhängig erfolgt (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern, Grüsch 1989, N.215; Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern, Grüsch 1987, S.35 ff., S.43; H. Bien, Zonen konform ität von landwirtschaftlichen Be­ triebs- und Wohnbauten, in: Raumplanung 2/84 S .5 ff.; gestützt auf kantonales Recht Zonenkonformität nur bei Aufzucht zur Nahrungsmittel- 26