37 Abs. 1 StG wird für die Berechnung des Vermögens auf den Beginn der Veranlagungsperiode (in casu: 1. Januar 1989) abgestellt. Als Bewertungsgrundsatz gilt, dass die Vermögensbestandteile zum Ver­ kehrswert berechnet werden (Art. 38 StG). Nachdem es sich bei der Lie­ genschaft des Rekurrenten Unbestrittenermassen um ein nichtlandwirt­ schaftliches Grundstück handelt, gilt dieser Grundsatz auch im vorliegen­ den Fall (Art. 39 StG). Die Verkehrswertschätzungen von Grundstücken werden durch bezirksweise eingesetzte Schätzungskommissionen vorge­ nommen. Die von diesen ermittelten Schätzungen sind für die Steueror­ gane und den Steuerpflichtigen verbindlich (Art. 80 Abs. 4 StG).