Ebensowenig hat sie eine bindende Zu­ sicherung abgegeben, die das vom Rekurrenten anbegehrte Vorgehen schützen würde. Wenn vom Pflichtigen eine andere Praxis der kantonalen Steuerverwaltung angeführt wird, so hätte er hierfür den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das hat er nicht getan. Auch aus dem Umstand, dass die Bilanzänderung vor Veranlagungsbeginn erfolgte, kann der Re­ kurrent nichts für sich ableiten. Änderungen können ohnehin nur berück­ sichtigt werden, wenn sie den Einschätzungsbehörden vor Eröffnung der Veranlagung zur Kenntnis gebracht werden (StR 1977, 433). Wenn der 42 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2068, 2069