Ein Irrtum im Rechtssinne liegt nicht vor. Eine Berufung auf nachträglich geänderte Ver­ hältnisse, analog der clausula rebus sic stantibus im Privatrecht, wäre allen­ falls dann statthaft, wenn sich das Festhalten der kantonalen Steuerver­ waltung an der urprünglichen Steuererklärung als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen würde. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Dass die kantonale Steuerverwaltung nicht bereit ist, die Steuerersparnisabsicht des Rekurrenten zu fördern, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Ebensowenig hat sie eine bindende Zu­ sicherung abgegeben, die das vom Rekurrenten anbegehrte Vorgehen schützen würde.