Bilanz­ änderungen sind indessen nur zulässig, wenn ein entschuldbarer Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisser Buchungen vorliegt ( bach/Bürgi, Komm, zum aargauischen Steuergesetz, § 10/23) und ein Behaften des Pflichtigen am gewählten Bilanzansatz mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Namentlich sind aber Bilanzände­ rungen unzulässig, wenn sie nur zum Zwecke der Steuereinsparung die­ nen (vgl. AGVE 1967, 272). Im Streitfall macht der Rekurrent keinen ent­ schuldbaren Irrtum geltend. Die Beweggründe für die Bilanzänderung sind erst nach Einreichung der Steuererklärung eingetreten. Ein Irrtum im Rechtssinne liegt nicht vor.