Vorliegendenfalls geht es aber nicht um eine Berichtigung, son­ dern um die Änderung der Bilanz, indem ein handelsrechtskonformer Bilanzansatz durch einen anderen, allenfalls noch zu überprüfenden, handelsrechtskonformen Ansatz ersetzt wird (vgl. ASA 37, 142). Bilanz­ änderungen sind indessen nur zulässig, wenn ein entschuldbarer Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisser Buchungen vorliegt ( bach/Bürgi, Komm, zum aargauischen Steuergesetz, § 10/23) und ein Behaften des Pflichtigen am gewählten Bilanzansatz mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre.