Sie ist daher der Berichtigung seitens des Steuerpflichtigen zugänglich ger/Schärrer, Komm, zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Zürich 1969, N. 2 zu § 84). Vorliegendenfalls geht es aber nicht um eine Berichtigung, son­ dern um die Änderung der Bilanz, indem ein handelsrechtskonformer Bilanzansatz durch einen anderen, allenfalls noch zu überprüfenden, handelsrechtskonformen Ansatz ersetzt wird (vgl. ASA 37, 142).