Rz25). Die Formulare sind wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Der Steuerpflichtige ist gehalten, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Höhn, a.a.O., §42, Rz 23). Ob die nachträg­ liche Abänderung der Bilanz ein treuwidriges Verhalten darstellt, wird im folgenden zu prüfen sein, nachdem hierzu auch Art. 77 StG keine Aussage macht. Die Steuererklärung stellt eine Wissenserklärung dar. Sie ist daher der Berichtigung seitens des Steuerpflichtigen zugänglich ger/Schärrer, Komm, zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Zürich 1969, N. 2 zu § 84).