Aufgrund des er­ zielten Veräusserungsgewinnes nahm der Steuerpflichtige, nach Ein­ reichung der Steuererklärung 1987/88 im Oktober 1987, eine Änderung der Bilanz 1985/86 vor und wertete die Liegenschaft um Fr. 120 000 - auf Fr. 642 060.90 auf. Im Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt der Rekur­ rent, die nachträgliche Aufwertung sei nach Treu und Glauben zuzulassen und steuerlich zu berücksichtigen. Dagegen wendet die kantonale Steuer­ verwaltung ein, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung am 4. September 1986 sei kein höherer Wert zu erkennen gewesen. Eine Aufwertung verstosse daher gegen Art. 960 Abs. 2 OR.