Es stellt ein widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen dar, wenn er sich einerseits gegenüber der kantona­ len Steuerverwaltung auf den niedrigeren Rückkaufswert beruft, anderer­ seits in seiner Rechnungslegung das fragliche Aktivum um den erzielten Gewinn auf den höheren Verkaufspreis aufwertet. Die kantonale Steuer­ verwaltung ist bei dieser Sachlage zu Recht vom verbuchten Wert von Fr. 276000 - ausgegangen.... 3. Am 12. Juli 1984 erwarb E. in B. eine Liegenschaft zu Fr. 510000.-. Die damalige Steuerschätzung betrug Fr. 334000.-. Anlässlich einer Neu­ schätzung vom 15. Dezember 1986 wurde der Wert auf Fr.4 3 4 0 0 0 - erhöht.