960 OR sei als massgeblicher Wert für die Gewinnberechnung nicht vom Verkaufs-, sondern vom Rückkaufspreis auszugehen. Der maximale Wert könne sich somit höchstens auf Fr. 245 000 - belaufen. Dagegen ist einzuwenden, dass der Rekurrent selbst in seinem Jahresabschluss 1985/86 einen Wert von Fr. 276000 - verbucht hat. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen dar, wenn er sich einerseits gegenüber der kantona­ len Steuerverwaltung auf den niedrigeren Rückkaufswert beruft, anderer­ seits in seiner Rechnungslegung das fragliche Aktivum um den erzielten Gewinn auf den höheren Verkaufspreis aufwertet.