chen Wohnung finanziert wurde. Unerheblich ist es in diesem Zusammen­ hang, dass der Verkauf wie der Rückkauf in der gleichen Steuerperiode erfolgten. Steuerbarer Gewinn ist bei kaufmännischer Buchführung somit die Differenz zwischen Veräusserungserlös und steuerlich massgebendem Buchwert. Wenn die kantonale Steuerverwaltung im vorliegenden Fall das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1986 um Fr. 100 000 - erhöhte, so erweist sich das als rechtmässig. Unbehelflich bleibt der Einwand des Rekurrenten, gemäss Art. 960 OR sei als massgeblicher Wert für die Gewinnberechnung nicht vom Verkaufs-, sondern vom Rückkaufspreis auszugehen.