Der Rekurrent hat denn auch keinen Grund dargetan, der Rückkauf sei aus anderen Überlegungen geschehen, als damit einen Kapitalgewinn zu realisieren. Bloss als zufällig erscheint es daher, wenn mit dem seinerzeitigen Verkaufserlös der Rückkauf der glei- 40 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2068