Voraussetzung für die Gewährung eines Steueraufschubes ist, dass das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes durch äusseren Zwang erfolgt oder sich als betriebliche Notwendigkeit darstellt (BGE 108 lb 329). Dagegen zählen Vermögenswerte, die der Kapitalanlage dienen, nicht zu den Ersatzbeschaffungsgütern (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 14, N. 56). Davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der fraglichen Wohnung eine andere Funktion zu­ kommt als die der Kapitalanlage. Der Rekurrent hat denn auch keinen Grund dargetan, der Rückkauf sei aus anderen Überlegungen geschehen, als damit einen Kapitalgewinn zu realisieren.