Wirtschaftliche Identität des Entgelts liegt dann vor, wenn das Wirt­ schaftsgut, auf das ein Mehrwert übergeht, mit dem ausgeschiedenen Vermögenswert wirtschaftlich identisch ist (Gagianut/Höhn, a.a.0., § 14, N. 49) und die Veräusserung nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmung geführt hat. Einen solchen Fall stellt die Ersatzbeschaffung dar. Voraussetzung für die Gewährung eines Steueraufschubes ist, dass das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes durch äusseren Zwang erfolgt oder sich als betriebliche Notwendigkeit darstellt (BGE 108 lb 329).